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Wie Gründer sich vor zu hohen Abgaben schützen können
Das Jahr 2025 markierte einen Höchststand für Neugründungen in Deutschland: 3.568 neue Start-ups und ein Wachstum von 29 Prozent gegenüber dem Vorjahr, wie der Deutsche Startups Verband berichtet. Während sich viele Gründer in der Anfangsphase zunächst auf Finanzierungsfragen und andere Themen rund um den Aufbau des Betriebs fokussieren, geraten steuerliche Fragen häufig in den Hintergrund. Doch gerade hier werden entscheidende Weichen für künftige Abgaben an den Fiskus gestellt. Bereits die Wahl der Rechtsform, erste Umsätze, Investitionen und selbst Verluste haben konkrete steuerliche Auswirkungen. Sie beeinflussen Liquidität, Finanzierungsspielräume und die langfristige Planungssicherheit eines Start-ups. Wer diese Zusammenhänge frühzeitig berücksichtigt, schafft die Grundlage für nachhaltiges Wachstum und vermeidet spätere strukturelle Nachteile.
Unternehmensform entscheidet
Wesentlich für die steuerliche Belastung eines Start-ups ist die gewählte Unternehmensform. So zahlen Einzelunternehmer Einkommen- und Gewerbesteuer direkt auf ihren Gewinn und haften mit ihrem gesamten Vermögen, während Personengesellschaften nach dem Transparenzprinzip die Rendite anteilig den Gesellschaftern zurechnen und diese die Einkommensteuer tragen. Kapitalgesellschaften wie GmbH oder UG hingegen unterliegen der Körperschaft- und Gewerbesteuer, bieten dafür Haftungsbeschränkung und die Möglichkeit, Gewinne steuerlich vorteilhaft zu reinvestieren.
Kapitalgesellschaften bieten zudem die Chance auf gezieltes Thesaurieren von Gewinnen, was die Steuerlast langfristig senken kann. Besonders attraktiv kann eine Holdingstruktur sein, denn Dividenden aus Beteiligungen sind unter bestimmten Voraussetzungen zu 95 Prozent abgabenfrei, ebenso beim Verkauf von Unternehmensanteilen. Auch die Flexibilität bei der Gewinnentnahme unterscheidet sich: Bei Kapitalgesellschaften hängt sie von Beschluss und Ausschüttung ab, während Einzelunternehmer und Personengesellschaften Gewinne frei entnehmen können, was steuerliche Planungsspielräume beeinflusst. Schon in der Gründungsphase lohnt sich also ein genaues Abwägen, welche Rechtsform langfristig die passende Kombination aus Steuerlast, Haftung und finanzieller Flexibilität bietet.
Fristen clever managen
Frühzeitig die steuerlichen Pflichten im Blick zu behalten, ist für junge Unternehmen entscheidend, um Nachzahlungen, Zinsen oder Sanktionen zu vermeiden. Neben der jährlichen Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuererklärung müssen Start-ups regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben – monatlich, wenn die Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres über 9.000 Euro lag, oder vierteljährlich bei 2.000 bis 9.000 Euro – und entsprechende Vorauszahlungen leisten. Die früher geltende Pflicht zur monatlichen Abgabe im Gründungs- und im Folgejahr ist für den Zeitraum von 2021 bis 2026 ausgesetzt, weswegen auch bei Neugründungen in der Regel die allgemeinen Schwellenwerte nach § 18 UStG gelten.
Wer Mitarbeiter beschäftigt, ist zusätzlich zur fristgerechten Lohnsteueranmeldung verpflichtet, die spätestens bis zum zehnten Tag des Folgemonats nach der Lohnzahlung eingereicht werden muss. Auch weitere Fristen dürfen nicht übersehen werden: Minijobber müssen innerhalb von sechs Wochen angemeldet werden, und Vorsteuervergütungsanträge aus dem Vorjahr sind spätestens bis zum 30. September einzureichen. Darüber hinaus sind auch Fristen bezüglich der Sozialversicherung zu beachten, beispielsweise Beitragsnachweise und die Fälligkeit der Beiträge. Verspätungen können schnell zu Säumniszuschlägen, Zinsen oder Schätzungen durch das Finanzamt führen. Eine klare Struktur bei Abgaben und Fristen verschafft nicht nur Planungssicherheit, sondern legt auch den Grundstein für ein nachhaltiges Wachstum des Betriebs.
Liquidität im Unternehmen sichern
Start-ups können Verluste aus der Anlaufphase oder frühen Investitionen auf verschiedene Weise steuerlich nutzen, um Liquidität zu sichern und die Steuerlast gezielt zu reduzieren. Klassisch kommen Verlustrücktrag (§ 10d Absatz 1 EStG) und Verlustvortrag (§ 10d Absatz 2 EStG, § 10a GewStG) zum Einsatz: Fehlbeträge lassen sich auf das Vorjahr übertragen oder in künftige Jahre mitnehmen, um mit späteren Gewinnen verrechnet zu werden. Allerdings ist nach der Mindestbesteuerung der Verlustrücktrag betragsmäßig begrenzt und der Vortrag ab bestimmten Größen nur eingeschränkt nutzbar. Zusätzlich können Gründer geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abschreiben (§ 6 Absatz 2 EStG), wodurch kleine Investitionen sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) hingegen erlaubt es, bereits vor der Anschaffung geplanter Sachwerte bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Kosten steuerlich geltend zu machen. Auch Verluste aus Beteiligungen, insbesondere in Personengesellschaften, können mit positiven Einkünften der Gesellschafter verrechnet werden, soweit das Kapitalkonto dies zulässt (§ 15a EStG). Hinzu kommt die Möglichkeit, Forschungs- und Entwicklungskosten als Betriebsausgaben abzusetzen, wodurch der steuerpflichtige Gewinn sinkt, oder über die Forschungszulage (§ 3 Nummer 44 EStG, § 7 FZulG) bis zu 25 Prozent der förderfähigen Kosten direkt als Steuergutschrift zu erhalten. Zusätzlich können Unternehmen Geld für Verpflichtungen zurücklegen, die schon entstanden sind, auch wenn noch nicht genau feststeht, wann oder wie viel sie zahlen müssen.
Dadurch verringern sie den Gewinn. Allerdings dürfen für Ausgaben, die erst in der Zukunft geplant sind und somit keine echte Verpflichtung darstellen, keine Rückstellungen gebildet werden. Investiert ein Start-up beispielsweise 200.000 Euro in die Entwicklung eines neuen Produkts, können davon 50.000 Euro direkt als Forschungszulage genutzt werden, während die gesamten 200.000 Euro als Betriebsausgaben den Gewinn mindern. Eine zusätzliche Entlastung über Rückstellungen ist nur möglich, wenn bereits konkrete Verpflichtungen bestehen – etwa aus Verträgen oder Gewährleistungen.
Autor Tomas Aksöz
Aussagen des Autors und des Interviewpartners geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion und des Verlags wieder

























