Der Corona-Virus ist mittlerweile auch in Deutschland angekommen und breitet sich rasant aus. Im Rahmen dessen stellt sich natürlich auch die Frage nach möglichen Folgen für das Arbeitsrecht. Die wichtigsten Informationen nun zusammengefasst!
Muss der Arbeitgeber mich schützen?
Der Arbeitgeber ist nach § 242 Abs. 2, 618 BGB grundsätzlich dazu verpflichtet Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wodurch für die eigenen Mitarbeiter ein geringeres Risiko der Ansteckung besteht. Der Umfang der Maßnahme kann sich hierbei von einer Aufklärung über die Gefahrenlage, über die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, bis hin zur Absage einer Dienstreise in gefährdete Regionen erstrecken.
Muss ich Dienstreisen nach China antreten?
Die Weisungen des Arbeitgebers müssen nach „billigem Ermessen“ nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) erfolgen. Demnach muss zwischen den Interessen des Unternehmens und denen des Arbeitnehmers abgewogen werden. Zudem muss zwingend die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beachtet werden, wodurch dieser zum Schutz der eigenen Mitarbeiter verpflichtet ist. Da momentan eine Teilreisewarnung für China vorliegt, muss im Einzelfall und in Bezug auf die entsprechende Region entschieden werden. Die Warnungen des Auswärtigen Amtes können sich allerdings im Laufe der Zeit ändern und ggf. auch verschärfen. Zwar besitzt der Arbeitnehmer somit kein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht, jedoch ziehen lediglich als grundlose eingestufte Weigerungen arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich.
Darf ich aufgrund des Virus zuhause bleiben?
Der Arbeitsort wird durch den Arbeitsvertrag bestimmt. Sieht dieser keine Arbeit im Home-Office vor, ist es dem Arbeitnehmer auch nicht gestattet, der Arbeit fernzubleiben. Sollte hingegen das Risiko der Ansteckung bestehen, sodass die Ausübung der Tätigkeit unzumutbar wäre, darf sich der Arbeitnehmer gemäß § 275 Abs. 3 BGB weigern. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber angeordnete Schutzmaßnahmen der Gesundheitsbehörde ignoriert oder missachtet hat. Eine grundlose Weigerung aus reiner Angst ohne konkrete Gefahr könnte sogar arbeitsrechtliche Konsequenten bis hin zu einer Kündigung haben.
Wie sollte bei einem Verdacht oder einer Infizierung vorgegangen werden?
Sollten bei einem Mitarbeiten der Verdacht einer Infizierung bestehen, sollte dies unverzüglich der Gesundheitsbehörden gemeldet und den anderen Kollegen mitgeteilt werden. Eine ärztliche Untersuchung, sowie die Arbeit im Home-Office bis zur Vorlage der Ergebnisse wäre in einem solchen Fall durchaus angebracht. Gleiches gilt zum Schutz der Kollegen für eine Rückkehr aus den entsprechenden Gefährdungsgebieten. Wenn die Testergebnisse den Verdacht in der Folge bestätigt, wird gemäß §§ 30, 31 Infektionsschutzgesetz (IFSG) ein Tätigkeitsverbot, sowie eine Quarantäne verhängt. Nun sollten auch die weiteren Mitarbeiter auf ähnliche Symptome achten und bei Auftreten sofort handeln.
Erhalte ich in der Quarantäne weiterhin meinen Lohn?
Arbeitnehmer erhalten bei durch das Gesundheitsamt angeordneten Quarantänen oder verhängten Tätigkeitsverboten weiterhin Gehaltszahlungen. In den ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber den regulären Lohn, kann sich diesen allerdings vom Amt zurückholen. Anschließend hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Leistung in Höhe des Krankengeldes der gesetzlichen Krankenkrassen. Dafür kommt nun das Amt direkt auf. Da die Quarantäne-Zeit im Zusammenhang mit dem Corona-Virus jedoch in der Regel nur zwei Wochen dauert, können Arbeitnehmer mit den vollen Bezügen rechnen.
Fotocredit: Petra Vallentin
Autor:
Markus Mingers ist Rechtsanwalt im Bereich Verbraucherrecht sowie Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht. Seit mehr als 13 Jahren ist er sowohl als Anwalt tätig, als auch Inhaber der Kanzlei Mingers. Er ist Experte unter anderem im Bereich Rückabwicklung Lebensversicherung, Abgasskandal und Widerruf Autokredit. Von seinen Kanzleistandorten in Köln, Düsseldorf und Jülich aus erstreitet er mit seinem Team Gelder für den Verbraucher. Bekannt ist Markus Mingers vor allem durch seine Auftritte bei n-tv und RTL sowie als Experte von FOCUS Online, wo sein Rat überwiegend im Verbraucherrecht zu aktuellen Themen gefragt ist.
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