Freitag, März 29, 2024
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Kontaktreduzierung durch Homeoffice?

Trotz des anhaltenden Lockdowns ist die Anzahl der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus noch nicht in erhofftem Maße gesunken. Da die Möglichkeiten zur Kontaktbeschränkung in anderen Lebensbereichen bereits weitgehend ausgeschöpft sind, rückt nun der Arbeitsplatz in den Fokus. Um das Infektionsgeschehen einzudämmen und den – mittlerweile auch in Deutschland angekommenen – Virus-Mutationen zu begegnen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) erlassen. Sie tritt am 27.01.2021 in Kraft. Neben weiteren Schutzmaßnahmen setzt die Verordnung auf die Arbeitsverlagerung ins Homeoffice, um die Kontakte am und auf dem Weg zum Arbeitsplatz zu reduzieren.

Welche Maßnahmen sind vorgesehen?

Die Corona-ArbSchV sieht verschiedene Möglichkeiten vor, um arbeitsbedingte Kontakte einzuschränken. Dabei sollen technische Maßnahmen, wie etwa die vermehrte Nutzung von Informationstechnologie zur Vermeidung persönlicher Zusammenkünfte, Vorrang vor organisatorischen (zum Beispiel: hinreichende Lüftung im Büro, Abtrennungsvorrichtungen zwischen den Mitarbeitern) und persönlichen Maßnahmen (Bereitstellen von medizinischen Gesichtsmasken) haben. Außerdem wird der Arbeitgeber verpflichtet, der Belegschaft die Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen.

Muss jeder Arbeitgeber nun Homeoffice anbieten?

Nein. Zunächst bezieht sich die Regelung nur auf Büroarbeit und vergleichbare Tätigkeiten, die grundsätzlich auch zu Hause erledigt werden können. Weiterhin muss der Arbeitgeber kein Homeoffice anbieten, wenn zwingende betriebsbedingte Gründe einem dezentralen Arbeiten entgegenstehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Verlagerung der Tätigkeit in die Wohnung des Arbeitnehmers dazu führt, dass der übrige Betrieb entweder nur eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es kann beispielsweise erforderlich sein, dass mit der Büroarbeit verbundene Nebentätigkeiten, wie die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Bearbeitung des Warenein- und -ausgangs oder Notdienste zur Aufrechthaltung des Betriebs weiterhin an der Arbeitsstätte erbracht werden. 

Was ist mit Kleinbetrieben?

Die Homeoffice-Regelung ist an keine Mindestbetriebsgröße geknüpft, sie gilt damit auch in Kleinbetrieben.

Sind Arbeitnehmer verpflichtet, im Homeoffice zu arbeiten?

Die Corona-ArbSchV enthält lediglich eine an den Arbeitgeber gerichtete Verpflichtung, Homeoffice anzubieten. Eine korrespondierende Pflicht des Arbeitnehmers, das Angebot auch anzunehmen und von zu Hause aus zu arbeiten, gibt es nicht. Das wird in der Verordnungsbegründung auch ausdrücklich klargestellt. Danach soll dezentrales Arbeiten – der bisherigen Rechtslage entsprechend – nur nach einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder zum Beispiel auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung möglich sein. Ein einseitiges Recht des Arbeitgebers, die Belegschaft ins Homeoffice zu schicken, vermittelt die Verordnung nicht.

In der juristischen Fachliteratur wird allerdings vertreten, dass der Arbeitgeber im Rahmen seines arbeitgeberseitigen Direktionsrechts zur (vorübergehenden) Anordnung dezentraler Arbeit befugt ist. Das wäre der Fall, wenn er seine Belegschaft – etwa im Rahmen der aktuellen Corona-Pandemie – auf anderem Wege nicht hinreichend vor einer erheblichen Gesundheitsgefährdung schützen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn im Arbeitsvertrag kein bestimmter Arbeitsort (insbesondere: die Betriebsstätte) vorgesehen ist.

Und umgekehrt: Haben Arbeitnehmer jetzt einen Anspruch auf (Büro-)Arbeit im Homeoffice?

Aus der Verordnungsbegründung geht ausdrücklich hervor, dass die Corona-ArbSchV dem einzelnen Arbeitnehmer keinen individuellen Anspruch auf Homeoffice-Arbeit einräumt, den er im Streitfall vor Gericht einklagen könnte. Vielmehr muss der Arbeitgeber selbst prüfen und entscheiden, ob die Verlagerung einer Tätigkeit ins Homeoffice möglich ist oder ob zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen. Es steht ihm also ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Ein unmittelbarer und zwingender Homeoffice-Anspruch des Arbeitnehmers ist hiermit nicht zu vereinbaren. 

Besteht denn ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers?

Spiegelbildlich darf der Arbeitnehmer seine Arbeit auch nicht ohne weiteres einstellen, wenn der Arbeitgeber das Homeoffice verbietet. Die Verordnung gewährt ihm kein umfassendes Leistungsverweigerungsrecht.

Was können Arbeitnehmer tun, wenn der Arbeitgeber das Homeoffice verweigert?

Dem Arbeitnehmer steht für diesen Fall ein Beschwerderecht nach dem Arbeitsschutzgesetz zu. Hilft der Arbeitgeber der Beschwerde nicht ab, kann der Arbeitnehmer die zuständige Arbeitsschutzbehörde kontaktieren, die den Sachverhalt dann näher untersucht. Kommt der Arbeitgeber den Anordnungen der Behörde nicht nach, können Verstöße gegen die Corona-ArbSchV mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Losgelöst hiervon steht es dem Arbeitnehmer frei, die betriebliche Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat) einzubinden. Und um Vermittlung mit dem Arbeitgeber zu bitten.

Was sollten Arbeitgeber jetzt tun?

In einem ersten Schritt sollte jeder Arbeitgeber prüfen, ob die in seinem Betrieb verrichteten Tätigkeiten als Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten überhaupt von zu Hause aus erledigt werden können. Ist das grundsätzlich der Fall, ist abzuklären, ob der Arbeit im Homeoffice. zwingende betriebsbedingte Gründe entgegenstehen. Wenn ein dezentrales Arbeiten danach noch immer in Betracht kommt, empfiehlt es sich, aktiv auf die einzelnen Mitarbeiter zuzugehen und ihnen Homeoffice ausdrücklich anzubieten. Um auf behördliche Nachfragen / Kontrollen reagieren und nachweisen zu können, dass die Anforderungen der Corona-ArbSchV beachtet wurden, empfehlen wir, die einzelnen Schritte und Überlegungen sowie die Reaktion des Arbeitnehmers (Annahme oder Ablehnung des Homeoffice-Angebots) schriftlich zu fixieren.

Wann treten die Neuregelungen in Kraft?

Die Verordnung wurde am 22.01.2021 verkündet und tritt fünf Tage später, also am 27.01.2021 in Kraft. Die Regelungen gelten zunächst befristet bis zum 15.03.2021.

Über die Autoren:

Dr. Björn Otto ist Rechtsanwalt und Partner bei der internationalen Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland, Dr. Ricarda Müller ist dort Rechtsanwältin im Bereich Arbeitsrecht.

Aussagen des Autors und des Interviewpartners geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion und des Verlags wieder

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