Freitag, März 29, 2024
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Die Corona-Testpflicht für Unternehmen

Nun kommt sie also doch, die Corona-Testpflicht für Unternehmen. Das beschloss das Bundeskabinett am vergangenen Dienstag. Im Rahmen der nationalen Teststrategie sollen Unternehmen stärker in die Pflicht genommen werden, damit Infektionen schnell erkannt und Corona-Ausbrüche verhindert werden. 

Gerade junge Unternehmen stehen nun vor höheren Hürden. Muss ich alle meine Mitarbeiter testen und wenn ja, wie oft? Was, wenn Sie nicht wollen? Und wer bezahlt die ganzen Tests eigentlich? Wir versuchen Licht ins Dunkel zu bringen.

Unternehmen müssen Testangebote machen

Unternehmen werden dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einen Corona-Test pro Woche anzubieten. Zwei verpflichtende Testangebote pro Woche soll es etwa für jene Beschäftigten geben, die direkten Körperkontakt zu anderen Personen haben, zum Beispiel Friseure oder Pfleger. Auch diejenigen, die in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus begünstigen. Ebenso sollen Beschäftigte mit häufigem Kundenkontakt häufiger getestet werden. 

Gerade junge Unternehmen könnten hier besonders betroffen sein, wenn die Platzkapazitäten eher beengt sind. Dennoch haben grundsätzlich alle Mitarbeiter – auch im Home-Office arbeitende – einen Anspruch auf einen Test; allerdings nur dann, wenn sie ins Büro kommen. Eine Pflicht des Arbeitgebers, kostenlose Schnelltests Mitarbeitern nach Hause zu senden, gibt es nicht. Unternehmen die ihre Mitarbeiter also zu Beginn der Pandemie ausschließlich aus dem Home-Office arbeiten lassen, profitieren. 

Angebot kann, muss aber nicht, angenommen werden

Eine Pflicht der Arbeitnehmer, das Angebot zur Nutzung eines kostenlosen Tests anzunehmen, gibt die Verordnung nicht her. Vielmehr dürfen Arbeitnehmer weiterhin selbst entscheiden, ob sie das Angebot annehmen, oder nicht. Beschäftigte müssen sich also nicht präventiv testen lassen, wenn es dazu keinen Anlass gibt. Ein Corona-Test stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Es ist daher nicht möglich, über den Arbeitsschutz Beschäftigte zu einem Test zu zwingen. Dafür gibt es keine rechtliche Grundlage und eine Überwachung ist den Arbeitgebern nicht zuzumuten. 

Möchte ein Arbeitgeber also einen Mitarbeiter zum Test verpflichten, hat er eine Interessenabwägung (Verhältnismäßigkeitsprüfung) vorzunehmen: Allgemeines Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters gegen Schutzwürdigkeit des Unternehmens und der anderen Mitarbeiter. Gründe, die für die Verpflichtung einem Schnelltest durchzuführen sprechen können ein Urlaub in einem Risikogebiet, das Zusammenarbeiten mit Risikogruppen, oder körpernahe Dienstleistungen sein. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber durch sein gesetzlich verankertes Weisungsrecht den Mitarbeiter verpflichten, einen Corona-Test durchzuführen. Letztendlich bleibt es aber eine Einzelfallentscheidung.

Weigert sich der Arbeitnehmer dennoch, kann er aus dem Büro verwiesen werden und verliert für die ausgefallene Arbeitszeit seinen Lohnanspruch. Im Extremfall sind Abmahnungen und Kündigungen denkbar – gerade Kündigungen stellen jedoch das letzte Mittel dar. Der Arbeitgeber hat zunächst mildere Mittel zu prüfen, beispielsweise die zeitweise Versetzung ins Home-Office. Grundsätzlich soll das Testangebot aber die Bereitschaft, sich testen zu lassen, erhöhen, so das Bundesarbeitsministerium.

Landesspezifische Regelungen beachten!

Doch der Blick allein in die Bundesverordnung genügt nicht. Vielmehr müssen sich Unternehmen auch mit den Landesverordnungen vertraut machen. Diese können im Zweifelsfall Einzelfallregelungen und generelle Verschärfungen beinhalten. 

In Berlin und Sachsen sehen die landesspezifischen Infektionsschutzverordnungen zum Beispiel vor, dass Beschäftigte mit Kundenkontakt oder Gästen das verpflichtende Testangebot des Arbeitgebers annehmen müssen. 

Den Firmen bleibt überlassen, ob sie ihren Mitarbeitern einen Selbsttest zur Eigenanwendung bereitstellen oder ob geschultes Personal einen Rachen-Nasen-Abstrich vornimmt. Denkbar sind außerdem PCR-Tests. Diese sind genauer, aber auch deutlich teurer als Antigen-Schnelltests. Viele Betriebe setzen auf Selbsttests, weil diese praktikabler erscheinen. Gerade kleinere Firmen könnten beispielsweise über die Kammern mit kommunalen Testcentern kooperieren, wenn ihnen die Beschaffung von Tests zu kompliziert erscheint. Das ist möglich, nur müssen die Unternehmen das organisieren.

Unternehmen tragen Kosten selbst – Keine Dokumentationspflicht

Die Kosten für die Tests sollen – nach aktuellem Stand –die Unternehmen tragen. Staatshilfen sind bisher noch nicht in Aussicht. Der Wirtschaftsrat der CDU geht davon aus, dass die Tests die deutschen Unternehmen monatlich mehr als sieben Milliarden Euro kosten werden.

Immerhin: Die Verordnung sieht keinerlei Dokumentationspflichten vor. Unternehmen müssen also nicht nachhalten, welcher Mitarbeiter wann einen Test gemacht hat und welches Ergebnis vorliegt. Die Arbeitgeberverbände hatten im Vorfeld vor übermäßigen Pflichten gewarnt und scheinen Gehör gefunden zu haben. Unternehmen müssen lediglich die Nachweise über die Beschaffung der Tests vier Wochen lang aufbewahren. 

Autor: Paula Wernecke

Paula Wernecke ist Rechtsanwältin bei der internationalen Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland. Mit ihrem Fokus auf strategische HR-Beratung sowie internationale Restrukturierungen unterstützt sie nationale und internationale Unternehmen in individual- und kollektivarbeitsrechtlichen Fragen.

Aussagen des Autors und des Interviewpartners geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion und des Verlags wieder

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