Donnerstag, Juni 8, 2023
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Zusätzliche Belastung für Betriebe?

Neuer Entwurf zum Betriebsrätestärkungsgesetz:

Kürzlich hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen neuen Entwurf für das Betriebsrätestärkungsgesetz vorgelegt. Welche Neuerungen geplant sind und wie diese zu bewerten sind, erläutern Dr. Gerlind Wisskirchen, Partnerin und Fachanwältin für Arbeitsrecht sowie Adrian Séchet, Rechtsreferendar, bei der internationalen Wirtschaftskanzlei CMS in Deutschland in einem Gastbeitrag für Startupvalley.

Ein neuer Anlauf zum Recht auf Homeoffice?

Der neue Entwurf des Betriebsrätestärkungsgesetzes sieht erneut das vom Kabinett gerade abgelehnte umstrittene Mitbestimmungsrecht bei mobiler Arbeit vor. Es soll nach dem Katalog der Mitbestimmungsrechte des § 87 Absatz 1 BetrVG hinzugefügt werden. Aufgrund der ablehnenden Haltung der Union, ist es aber sehr unwahrscheinlich, dass diese Vorschrift Gesetz wird.

Ausweitung des vereinfachten Wahlverfahrens und zaghafte Digitalisierung

Weiterhin soll das vereinfachte Wahlverfahren für Betriebsratswahlen künftig in Betrieben mit bis zu 100 (aktuell 50) Arbeitnehmern verpflichtend werden. In Betrieben mit bis zu 200 (aktuell 100) Arbeitnehmern soll es freiwillig, durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, möglich werden. Begründet wird diese Ausweitung seitens des Ministeriums damit, dass das normale Wahlverfahren zu komplex sei und damit ein Grund für die verhältnismäßig geringe Anzahl an Betriebsräten in deutschen Unternehmen. In der Tat haben nur neun Prozent der Betriebe einen Betriebsrat.

Dies liegt aber daran, dass circa 97 Prozent der Betriebe weniger als 50 Beschäftigte haben – circa 89 Prozent haben sogar weniger als zehn Arbeitnehmer – und dort die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Belegschaft direkt erfolgt. Das vereinfachte Wahlverfahren zeichnet sich gegenüber dem normalen Verfahren vor allem durch verkürzte Fristen aus. Es bleibt dennoch relativ komplex. Möchte man die Wahlen für kleine Betriebe erleichtern, sollte man insgesamt die Formalien erleichtern und nicht nur Fristen verkürzen. Auch könnte das Wahlverfahren digitalisiert werden. Vielen wäre geholfen, wenn es zumindest optional möglich wäre, Wahlversammlungen virtuell stattfinden zu lassen, das Verfahren elektronisch abzuwickeln oder für Stützunterschriften die Textform zulässig wäre.

Laut Entwurf sollen Betriebsräte ferner die Möglichkeit erhalten, ausnahmsweise Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen. Nach der Pandemie soll Präsenzsitzungen aber wieder der Vorrang eingeräumt werden. Diese Regelung ist leider ein Schritt zurück, denn der coronabedingt temporär eingefügte § 129 BetrVG ging viel weiter als die nun geplante Regelung. Die Vorschläge erstrecken sich zudem nicht ausdrücklich auf den Wirtschaftsausschuss, die Einigungsstelle oder Betriebsrats- und Betriebsversammlungen. Die Praxis zeigt hingegen, dass virtuelle Sitzungen gut funktionieren. Die bisher umstrittene Frage, ob gremiumsinterne Wahlen in virtuellen Sitzungen durchgeführt werden können, wird ebenfalls nicht beantwortet. Eine Klarstellung wäre hier dringend erforderlich.

Immerhin sieht der Entwurf vor, dass künftig Betriebsvereinbarungen unter Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen werden können.

Sachverständiger für IT und Datenschutz

Für Unternehmen wird sich der geplante obligatorische Sachverständige für Informations- und Kommunikationstechnik – ohne Prüfung der Erforderlichkeit – finanziell negativ auswirken. Der zur Begründung angesetzte Tagessatz von 800 Euro für solch einen Sachverständigen und die Annahme, dass nur ein Tag pro Jahr notwendig ist,  ist völlig realitätsfern. Bisher galt der Grundsatz, dass der Betriebsrat interne Expertise vorrangig nutzen muss.

Künftig soll der Arbeitgeber endgültig als gesetzlich Verantwortlicher nach der DSGVO und dem BDSG gelten. Er trägt damit die erheblichen Haftungsrisiken, die mit hohen Bußgeldern verbunden sind, ohne dabei Kontrollmöglichkeiten über den Betriebsrat zu haben. Der Entwurf versäumt es leider auch, die umstrittene Rolle des Datenschutzbeauftragen im Verhältnis zum Betriebsrat zu klären.

Kündigungsschutz

Der Sonderkündigungsschutz für Arbeitnehmer, die erstmals einen Betriebsrat gründen wollen, soll erweitert werden. Geplant ist, dass er sich auf bis zu sechs (aktuell nur drei) Arbeitnehmer, die zu einer Betriebsratswahl einladen, erstrecken soll. Eine außerordentliche Kündigung dieser Arbeitnehmer soll dann nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeitsgerichts möglich sein. Ganz neu ist, dass dieser Sonderkündigungsschutz nun auch für Arbeitnehmer gelten soll, die „Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats“ unternehmen und die „Absicht“ haben, einen solchen zu gründen. Bei diesen sogenannten Vorfeld-Initiatoren wäre eine Kündigung dann nur noch außerordentlich und mit Zustimmung des Arbeitsgerichts möglich. Es ist naheliegend, dass Arbeitnehmer bei drohenden Kündigungen solche Wahlen nur vorbereiten oder initiieren werden, um in den Genuss dieses besonderen Schutzes zu kommen. Schon mit der aktuellen Rechtslage kann dieses Phänomen bei Restrukturierungen vielfach beobachtet werden.

Alles nur Wahlkampf?

Die Regelungen zum Kündigungsschutz und zur Erweiterung der Rechte des Betriebsrats sind praxisfern und teilweise unbestimmt. Auf die Arbeitsgerichte würde daher einiges an Arbeit zu kommen. Die CDU wird das Vorhaben angesichts des Koalitionsvertrags wohl nicht vollständig ablehnen. Dass es 1:1 in Gesetzesform gegossen wird, ist aber dennoch unwahrscheinlich. Der SPD wird es angesichts der bevorstehenden Bundes- und Landtagswahlen vor allem darum gehen, ihr Bild der Arbeitnehmerpartei wieder in Erinnerung zu rufen. Es soll mit diesem Entwurf zwar viel reformiert werden, insgesamt stellt er aber nicht den notwenigen Eintritt des BetrVG in das Zeitalter der Digitalisierung dar. Es gibt Punkte, bei denen es deutlichen und dringenderen Reformbedarf gibt. 

Autor: Dr. Gerlind Wisskirchen Rechtsanwältin | Fachanwältin für Arbeitsrecht

Aussagen des Autors und des Interviewpartners geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion und des Verlags wieder

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