Mittwoch, September 27, 2023
StartWorkbaseFake-Bewertungen: Amazon gewinnt gegen bezahlte Kundenbewertungen

Fake-Bewertungen: Amazon gewinnt gegen bezahlte Kundenbewertungen

Kundenbewertungen geben dem Interessierten ein Gefühl der Objektivität und der Vergleichbarkeit. Auf der einen Seite die Werbung des Verkäufers, gespickt mit allen Vorteilen des Produktes oder der Dienstleistung und auf der anderen die realistische Einschätzung eines Nutzers, eines Gleichgesinnten, der das Produkt eine Zeit lang gebraucht, verwendet und kennengelernt hat. Er oder sie kennt alle Vor- und Nachteile – Kunden vertrauen Kunden. Soweit der Stand der Dinge.

Was aber, wenn die vertrauenswürdige Kundenrezension gar nicht so vertrauenswürdig ist, weil die Bewertung gekauft und somit vom Verkäufer beeinflusst wurde? Ist dies nicht mindestens genauso irreführend wie eine unzutreffende Preisangabe oder eine falsche Produkteigenschaft? Ja, ist es. Vielleicht sogar noch perfider. 

Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt (Beschluss vom 22.02.2019, Az.: 6 W 9/19) ist die Veröffentlichung von Kundenrezensionen im Internet, für die der Rezensent eine Zahlung oder einen anderen vermögenswerten Vorteil erhalten hat, unlauter, sofern nicht darauf hingewiesen wird, dass es sich um „bezahlte“ Rezensionen handelt. Der bezahlten Rezension haftet also direkt der Makel der unlauteren Beeinflussung an.

Für den darin liegenden Verstoß haftet auch das Unternehmen, das für den Anbieter derartige „bezahlte“ Rezensionen hat verfassen und veröffentlichen lassen.

Was war geschehen? 

Eine Zweigniederlassung von Amazon und Verkäuferin der auf der Plattform amazon.de angebotenen Produkte, stellte sich gegen ein Unternehmen, das Drittanbietern auf amazon.de, also von Amazon unabhängigen Verkäufern, Kundenrezensionen gegen Entgelt erstellt und veröffentlicht. 

Das OLG Frankfurt stellte fest, dass der kommerzielle Zweck der Bewertungen nicht hinreichend kenntlich gemacht worden sei. Gerade weil sie für ein eigenes oder ein fremdes Unternehmen erfolge, stehe bereits ein kommerzieller Zweck dahinter. Nutzer gehen jedoch davon aus, dass Produktbewertungen grundsätzlich ohne Gegenleistung erstellt werden. 

Ein gesonderter Hinweis auf den kommerziellen Zweck entfalle nur dann, wenn sich dieser bereits aus dem Zusammenhang ergebe, wobei der Verbraucher dies auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennen können müsse. Im aktuellen Verfahren ist dies jedoch nicht der Fall.

Who cares? Nur ein Einzelfall? 

Dieses Thema betrifft die gesamte Online-Branche. Auch das Urlaubs- und Hotelbewertungsportal Holidaycheck geht mittlerweile gegen Fake-Bewertungen gerichtlich vor.

Denn Kundenbewertungen sind gerade bei Käufen im Internet von großer Bedeutung für die Kaufentscheidung des Verbrauchers. Anders als bei einem Produktkauf im Geschäft kann beim Online-Shopping das Produkt vor dem Kauf nicht in Augenschein genommen werden. Kundenbewertungen werden häufig zur Entscheidungsfindung herangezogen. 

Zum einen bieten diese Bewertungen zusätzliche Informationen über das Produkt, die der Kunde bei der üblichen Produktbeschreibung des Herstellers oder Anbieters nicht erhält, wie zum Beispiel die Haltbarkeit bei längerem täglichen Gebrauch der Ware oder die Sauberkeit der vermieteten Hotelzimmer. Zum anderen vertrauen die Kunden, die sich informieren möchten, anderen Kunden, die das Produkt gekauft oder das Hotel besucht haben, in der Regel mehr als einem Anbieter oder Händler, der sein Hotel voll bekommen oder möglichst viele seiner Produkte verkaufen möchte. Und schließlich verschaffen sich Produkte und Angebote, die über sehr viele – möglichst positive – Bewertungen verfügen, einen deutlichen Verkaufsvorteil gegenüber solchen, die diese Bewertungen nicht oder in deutlich geringerer Anzahl haben.

Irreführung ohne Hinweis auf gekaufte Bewertung 

Heralt Hug

Ohne einen entsprechenden Hinweis ist die Unterscheidung einer echten Bewertung von einer „gekauften“ praktisch kaum möglich. Die Gefahr der Irreführung der Verbraucher liegt gerade in der Verschleierung des Werbecharakters. Der Verbraucher kann in der Regel nicht erkennen, dass die positive Produktbewertung von dem das Produkt anbietenden Unternehmen selbst stammt oder durch Schaffung finanzieller Anreize auf dieses zurückzuführen ist. 

Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt müssen Bewertungen, die gekauft sind, als „bezahlte Bewertung“ gekennzeichnet werden. Wie eine Kennzeichnung im Einzelfall auszusehen hat, ist grundsätzlich dem Handelnden überlassen. Der Hinweis muss so deutlich erfolgen, dass aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers kein Zweifel am Vorliegen eines kommerziellen Zwecks besteht. Denkbar wären beispielsweise „Kunde erhielt für die Bewertung ein kostenloses Exemplar geschenkt“ oder „Bewertung gegen Vergütung“.

Aber auch inhaltliche Kriterien beziehungsweise bestimmte Gestaltungen können auf eine gekaufte oder gefälschte Rezension hindeuten: Wenn zum Beispiel der exakte Markenname des Produkts mehrfach in den Rezensionen erwähnt wird, die Sprachwahl und Ausdrucksform mehr nach Werbeagentur als nach einem „normalen“ Kunden oder Reisenden klingt oder bestimmte Textpassagen sich in mehreren Rezensionen wiederholen. Es gibt aber auch technische Mittel, mit denen Kunden Fake-Rezensionen erkennen können: So gibt es (kostenlose) Websites, die Rezensionen des Produkts nach bestimmten Kriterien, wie den oben genannten, analysieren und anschließend die als unglaubhaft eingestuften Rezensionen aussortieren. Gibt man zum Beispiel den Shop-Link für das Produkt auf einer solchen Website ein, bekommt der Verbraucher somit gegebenenfalls eine „bereinigte“ Bewertung des Produkts.

Was müssen / können Portalbetreiber tun?

Da der jeweilige Portalbetreiber, wie zum Beispiel Amazon oder Holidaycheck, mit seiner geschäftlichen Tätigkeit eine Plattform zur Verfügung stellt und hierdurch überhaupt erst die Gefahr der Veröffentlichung von „falschen“ Bewertungen durch Drittunternehmen begründet, besteht seitens des jeweiligen Portalbetreibers eine Verkehrspflicht, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren einzudämmen. 

Ein Anspruch auf Unterlassung oder Löschung besteht jedoch grundsätzlich erst ab Kenntnis, also ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betreiber einen konkreten Hinweis auf einen Rechtsverstoß, wie beispielsweise eine „falsche“ Bewertung ohne Kennzeichnung, erhalten hat. In einem solchen Fall verwandelt sich die Verkehrssicherungspflicht zu einer Prüfungs- und gegebenenfalls auch Handlungspflicht. Eine allgemeine Verpflichtung, fremde Inhalte auf etwaige Rechtsverstöße in regelmäßigen Abständen eigenständig zu überprüfen, besteht demgegenüber grundsätzlich nicht.

Dr. Heralt Hug ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Partner der Wirtschaftskanzlei CMS in Deutschland und hat sich auf die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung von Unternehmen im Wettbewerbs-, Marken-, Urheber- und Medienrecht spezialisiert.

Stefan Schreiber ist ebenfalls Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei CMS und im Bereich Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht tätig. Zu seinen Mandanten zählen börsennotierte Unternehmen, Mittelständler und Startups ebenso wie öffentliche Auftraggeber.

Titelbild: Stefan Schreiber

Aussagen des Autors und des Interviewpartners geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion und des Verlags wieder

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