Mittwoch, März 29, 2023
StartWorkbaseInnovation, Motivation und Mitarbeiterbeteiligung

Innovation, Motivation und Mitarbeiterbeteiligung

Startups leben von ihrer Innovationskraft. Hierfür sind sie auf hochqualifizierte, innovative Mitarbeiter und deren spezielles Know-how angewiesen. Um eben diese für sich zu gewinnen, sie zu binden, zu motivieren und auf das gemeinsame Ziel des Exits einzuschwören, sollten die Mitarbeiter am Erfolg des Unternehmens beteiligt werden.

Virtuelle Beteiligung statt echter Anteile

Die meisten Startups werden als GmbH gegründet. Für diese kommt die Ausgabe echter Geschäftsanteile an die Mitarbeiter aus verschiedenen Gründen in der Regel nicht in Betracht.
Durch die Ausgabe echter Anteile wird die Gesellschafterstruktur zersplittert, was das Unternehmen weniger attraktiv für Investoren macht und aufgrund der Mitbestimmungsrechte der Gesellschafter die Entscheidungsfindung und auch den Exit erschwert. Zudem hätten die Mitarbeiter als Gesellschafter kaum beschränkbare und unerwünschte Informationsrechte über die Angelegenheiten der Gesellschaft.

Diese Nachteile können insbesondere durch die Ausgabe virtueller Anteile (VA) auf der Grundlage eines virtuellen Mitarbeiterbeteiligungsprogrammes (VSP) vermieden werden. Die Ausgabe virtueller Anteile hat darüber hinaus den Vorteil, dass anders als bei der Ausgabe echter Anteile keine notarielle Beurkundung erforderlich ist. Zudem hat die Gesellschaft bei der Gestaltung des VSP einen weiten Regelungsspielraum, sodass dieses auf den jeweils verfolgten Zweck zugeschnitten werden kann.

Regelmäßig möchte auch der Mitarbeiter das mit echten Anteilen verbundene wirtschaftliche Risiko nicht eingehen. Denn der Mitarbeiter kann für die echten Anteile entweder einen Preis zahlen, der der gegenwärtigen Bewertung entspricht, und das Risiko eingehen, dass sich diese Einschätzung im Exit nicht realisiert. Alternativ kann ihm das Unternehmen die Anteile vergünstigt überlassen, jedoch mit der Folge, dass bereits zu diesem Zeitpunkt Steuern auf die Differenz zum tatsächlichen Wert anfallen. Bei kostenlosen virtuellen Anteilen hingegen bestehen diese Risiken nicht, da Steuern und Sozialabgaben bei richtiger rechtlicher Ausgestaltung erst im Zeitpunkt des Exits zu zahlen sind.

Worauf es bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen ankommt

Notwendige Voraussetzung aller Innovation ist die Eigeninitiative der Mitarbeiter. Vereinfacht gesagt wird der Mitarbeiter durch das VSP im Fall des Exits finanziell einem echten Gesellschafter mit der gleichen Anzahl an realen Anteilen gleichgestellt. Mitarbeiter werden so zu „Mitunternehmern“. Dies motiviert sie – über den zunächst scheinbar rein finanziellen Anreiz hinaus – in Eigeninitiative Innovationsleistungen zu erbringen.

Um eine dauerhafte Bindung des Mitarbeiters an das Unternehmen zu erreichen, stehen ihm nicht alle VA von Anfang an zu. Vielmehr muss er sich diese durch seinen Verbleib in der Gesellschaft über einen sogenannten Vestingzeitraum (oftmals vier Jahre) gewissermaßen verdienen. In diesem Zeitraum werden die VA abschnittsweise (etwa monatlich oder quartalsweise) linear angespart. Meist werden die ersten sechs oder zwölf Monate vergleichbar einer Probezeit als sogenanntes Cliff ausgestaltet.

Alle während des Cliffs rechnerisch angesparten VA stehen dem Mitarbeiter erst nach dessen Ablauf zu und gelten bis dahin als nicht angespart. Verlässt ein Mitarbeiter während des Vestingzeitraums das Unternehmen, wird zwischen dem „Good Leaver“ und dem „Bad Leaver“ unterschieden. Bad Leaver sind vor allem jene, denen die Gesellschaft aus wichtigem Grund fristlos kündigt. Sie verlieren beim Ausscheiden alle angesparten und nicht angesparten VA. Wer kein Bad Leaver ist, ist ein Good Leaver und behält beim Ausscheiden die zu diesem Zeitpunkt angesparten VA. Zum Teil wird aber auch vorgesehen, dass selbst die bereits angesparten VA ab dem Ausscheiden wieder ratierlich verfallen (Devesting).

Richtig zuteilen

Letztlich hängt es entscheidend von der Philosophie der Gründer und der Entwicklung der Gesellschaft ab, wann, in welchem Umfang und wem VA gewährt werden sollen. Als Faustformel bietet sich aber eine Einführung des VSP nach der Serie-A Finanzierungsrunde in einem Umfang von etwa 10 % des Stammkapitals an.

Ein VSP ist nur so gut, wie es den Mitarbeitern erklärt wird. Daher sollte das Startup eine Kontaktperson für Fragen benennen. Die Mitarbeiter müssen zudem wissen, dass sie mit der Annahme von VA kein wirtschaftliches Risiko eingehen. Ihre Beteiligung sollte den Mitarbeitern nicht in Prozenten sondern als absolute Anzahl an VA kommuniziert werden. Eine prozentuale Beteiligung ist ungenau, da unklar bleibt, ob sie sich auf alle (echten und virtuellen) Anteile vor Ausgabe der VA an den Berechtigten oder nach dieser bezieht. Zudem entfaltet die absolute Anzahl an VA gegebenenfalls verbunden mit der Angabe des gegenwärtigen Wertes und der geplanten Wertsteigerung einen psychologisch größeren Effekt. Dabei ist aber darauf zu achten keine unrealistischen Erwartungen zu wecken, und zu verdeutlichen, dass der Mitarbeiter bei Ausbleiben der Wertsteigerung einen geringeren Betrag oder gegebenenfalls auch kein Geld erhält.

Innovation und ihre Kosten – das Verhältnis zwischen Gesellschaft, Gründern und Investoren

Üblicherweise besteht der Anspruch der Mitarbeiter aus dem VSP gegen die Gesellschaft. Bei einem Exit wird jedoch der Käufer der Gesellschaft den Betrag, den die Gesellschaft aufgrund des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms an ihre Mitarbeiter zahlen muss, vom Kaufpreis abziehen. Der an die Gesellschafter zu verteilende Kaufpreis fällt entsprechend geringer aus.

Wirtschaftlich tragen damit alle Gesellschafter einschließlich der Investoren die Kosten des VSP. Ein neuer Investor wird sich jedoch zumeist auf den Standpunkt stellen, dass die Ausstattung der Gesellschaft einschließlich ihres Personals Sache der bisherigen Gesellschafter ist, und allein diese die Kosten zu tragen haben. Letztlich ist dieser Punkt aber Verhandlungssache.

Sollen die Gründer die Kosten tragen, so kann dies auf zwei Wegen umgesetzt werden. Eine Möglichkeit besteht darin, im Rahmen der Finanzierungsrunde den Wert eines echten Anteils unter Einbeziehung nicht nur der echten, sondern auch der VA (fully diluted) zu berechnen. Hierdurch ergibt sich ein niedrigerer Price per Share, sodass der Investor mehr echte Anteile für das gleiche Investment erhält.

Beispiel: Die Parteien haben sich auf eine (pre-money) Bewertung der Gesellschaft von EUR 25.000.000 geeinigt, das Stammkapital beträgt EUR 25.000 und das Investment soll EUR 2.000.000 betragen. Damit ergibt sich ein Price per Share von EUR 1.000 und der Investor erhält im Rahmen der Finanzierungsrunde 2.000 neue Anteile an der Gesellschaft. Angenommen, das VSP umfasst 5.000 VA, so ergibt eine Berechnung unter Einbeziehung der VA (fully diluted) hingegen einen Price per Share von nur EUR 833,33. Für das gleiche Investment erhält der Investor dann 2.400 neue Anteile.

Alternativ können sich die Altgesellschafter verpflichten, die Gesellschaft beim Exit von den Kosten des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms freizustellen. Auf diesem Weg kann vermieden werden, dass der Käufer die Kosten des VSP vom Kaufpreis abzieht. Im Ergebnis tragen damit auch in dieser Variante nur die Gründer die Kosten des VSP. Die Gründer sollten aber darauf achten, dass nur eine der (und nicht kumulativ beide) Varianten in den Verträgen der Finanzierungsrunde vorgesehen ist.

Insgesamt gilt: Ein VSP ist ein mächtiges Instrument zur Motivations- und Innovationsförderung, das jedoch im Einzelfall auf die Bedürfnisse des Startups zugeschnitten und rechtssicher gestaltet werden muss.

Über den Autor
Johannes Steinacher ist Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland. Er berät wachstumsorientierte Start-ups einerseits sowie Venture-Capital-Fonds und strategische Investoren andererseits im Hinblick auf die Unternehmensgründung über Finanzierungsrunden bis hin zum Exit. Dabei steht er diesen auch in allen gesellschaftsrechtlichen und für Start-ups wiederkehrenden Fragen, etwa zu Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, zur Seite. Seine Branchenschwerpunkte liegen in den Bereichen smart/digital mobility, IT, Technologie und E-Commerce.

Aussagen des Autors und des Interviewpartners geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion und des Verlags wieder.

- Advertisement -
Vorheriger Artikel
Nächster Artikel

StartupValley Newsletter

ABONNIERE jetzt unseren kostenlosen Newsletter und erhalte regelmäßig die wichtigsten internationalen Startup News bequem per eMail in dein Postfach!

- Advertisment -

Neueste Beiträge

Das könnte dir auch gefallen!