Deutscher Business Angels Tag appelliert an Bundesregierung
Versteckt in einer geplanten EU-Richtlinie findet sich ein dicker Brocken, der für Business Angels, die in der ganz frühen, risikobehafteten Phase Start-ups finanzieren, sehr schwer verdaulich ist. In den meisten Fällen würde dann Körperschaftsteuer auf Erträge erhoben werden, wenn ein Business Angel seine Beteiligung an dem jungen Unternehmen veräußert. Denn im Regelfall finanziert ein Business Angel nicht unmittelbar aus seinem Privatvermögen, sondern mittels einer zwischengeschalteten GmbH. Durch die Steuerbelastung ist Geld dann für neue Finanzierungen verloren. Dabei ist die jetzige Regelung keineswegs ein Steuersparmodell, sondern nur ein Steueraufschub, denn sobald der Angel die Gewinne in sein Privatvermögen transferiert, muss er diese selbstverständlich versteuern.
Der Deutsche Business Angels Tag, das Treffen der deutschen Angels Szene mit mehr als 600 Teilenehmern am 17./18. 06.2018 in Hamburg; hat deswegen mit der nachstehenden Resolution an den Bundesfinanzminister, den Bundeswirtschaftsminister und die Bundesregierung appelliert, Lösungen zu finden, die diese schädlichen Folgen vermeiden:
„Dem hohen Stellenwert von Start-ups und deren Finanzierung für die Volkswirtschaft ist von der deutschen Politik in den letzten Jahren durch Programme und Maßnahmen wie z.B. Exist, INVEST Zuschuss für Wagniskapital, High-Tech Gründerfonds, Coparion und Finanzierung des European Angel Fonds Rechnung getragen worden. Dies verdient die Anerkennung der deutschen Business Angels auch im Vergleich zu unseren europäischen Nachbarn.
Ein wesentlicher Bestandteil dieser positiven Rahmenbedingungen ist die weitgehende Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz, da viele Business Angels mittels einer GmbH investieren und ihre Beteiligungen regelmäßig unter 10 % liegen.
Nunmehr sieht der Entwurf für eine Richtlinie einer „Gemeinsamen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKB-RLE)“ der EU jedoch vor, Veräußerungsgewinne aus Streubesitz körperschaftsteuerpflichtig zu machen (Art. 8 Buchst. c GKB-RLE). Die Richtlinie soll zum 01.01.2019 in Kraft treten.
Zwar soll die Richtlinie zunächst nur für Kapitalgesellschaften gelten, die Teil einer konsolidierten Gruppe mit mehr als 750 Mio. Gesamtumsatz sind. Dann wären Business Angels Investitionen praktisch nicht betroffen. Der Bundesrat hat jedoch bereits durch Beschluss vom 16.12.2016 (BR-Drs. 641/16 – Beschluss, Tz. 4) die Anwendung auf alle Kapitalgesellschaften und sogar auf Personengesellschaften gefordert.
Wir bitten daher den Bundesfinanzminister, den Bundeswirtschaftsminister und die Bundesregierung nach Lösungen zu suchen, wie die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz auch künftig vermieden werden kann. Dabei vertrauen wir auf die Zusage der Bundesregierung, „bei einer möglichen künftigen Einführung einer Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen im Streubesitz vor allem im Bereich der Business Angels und Start-ups nach Lösungen für besondere Belastungseffekte für den Fall zu suchen, dass sich der Investor von seinem Engagement trennt.“ (Plenarprotokoll 17/225 des Deutschen Bundestages vom 28.02.2013, Anlage 4).“
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Quelle Business Angels Netzwerk Deutschland e.V. (BAND)