Donnerstag, Dezember 12, 2024
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Dünne Finanzdecke für Innovationen – wie Startups staatliche Hilfe erhalten

Die gegenwärtige politische Situation und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind für viele Unternehmen eine große Herausforderung. Die Unsicherheit der Entwicklung erfordert – unter anderem – behutsames Vorgehen bei der Planung von Investitionen.

Je dünner dabei die Finanzdecke ist, desto größer die Vorsicht bei der Ausgabe der vorhandenen Geldmittel. 

Gleichzeitig müssen die Unternehmen aber innovativ bleiben, um sich auf dem Markt behaupten zu können. Gerade für junge Firmen entsteht daraus die besondere Situation, dass zwar auf der einen Seite mit den Budgets zurückhaltend gearbeitet werden muss. Auf der anderen Seite gilt es jedoch, neue Märkte mit neuen Ideen, Produkten und Lösungen zu erobern, wahrlich keine einfache Aufgabe.

Zwar können die Startups mit ihren Investoren über mehr Geld für die Entwicklung der Innovationen diskutieren, in der aktuellen Situation ist dieser Ansatz allerdings nicht immer ganz einfach.

Eine weitere Option besteht darin, die gesetzlichen Möglichkeiten einer staatlichen Förderung in Anspruch zu nehmen, beispielsweise mit Hilfe des „Gesetz(es) zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung“, kurz Forschungszulagengesetz (FZulG). Doch scheinbar ist etlichen Organisationen das FZulG gar nicht bekannt, schreibt das Handelsblatt

Dabei bietet gerade diese Regelung und die dazugehörigen Rahmenbedingungen eine besondere Chance, Innovationen auch im Falle beschränkter Mittel über die staatliche Förderung voranzutreiben. Es winken immerhin Gelder bis zu einer Million Euro pro Unternehmen(sgruppe). Um diese Unterstützung jedoch zu erhalten, sind einige Aspekte zu beachten.

Was wird gefördert?

Zunächst stellt sich die Frage, welche Art von Innovation überhaupt gefördert werden kann. Der Staat lässt dafür eine verhältnismäßig breite Definition von „Innovation“ gelten: Grundsätzlich sind alle Forschungs- und Entwicklungsprojekte – wie Optimierung von Fertigungsprozessen, KI, Blockchain und natürlich viele andere mehr – förderfähig, die der Zuordnung verschiedener Maßnahmen anhand der Definitionen des Frascati-Handbuchs 2015 der OECD entsprechen. Dazu gehören beispielsweise:

  • die Grundlagenforschung
    als anwendungsunbestimmte Aneignung neuen Wissens
  • die industrielle Forschung
    mit dem Schwerpunkt der anwendungsorientierten Erlangung neuen Wissens mit praktischem Zweck
  • sowie die experimentelle Entwicklung
    mit der systematischen Nutzung vorhandener, fachspezifischer Kennnisse, um zusätzliches Wissen zu generieren und neue oder verbesserte Produkte/Dienstleistungen oder Verfahren zu entwickeln

Damit wird deutlich, dass die Unternehmen einen besonderen Wert auf den Innovationscharakter bei der Darstellung ihrer Entwicklungen legen müssen, um die Förderung zu erhalten. 

Diese Förderung unterscheidet sich dabei in einigen Bereichen von vielen bzw. nahezu allen anderen Möglichkeiten. Der vielleicht augenscheinlichste Unterschied ist der Rechtsanspruch, den eine Firma erwerben kann.

Schritt 1: Der Antrag

Dieser Anspruch entsteht dann, wenn in einem ersten Schritt nach der Analyse der Innovation durch technische Experten ein Forschungszulagenbescheid ausgestellt wird. Diese Experten kommen entweder vom VDI Technologiezentrum, vom Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt oder der AIF Projekt GmbH. Sie übernehmen diese technische Überprüfung im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Dafür bedarf es eines entsprechenden Antrages, der gerade mal 4.000 Zeichen (und damit deutlich weniger als dieser Artikel) umfassen darf. Es gilt also, nicht seitenlang über die Innovation zu referieren, sondern kurz und knapp das innovative der Weiter- oder Neuentwicklung darzustellen.

Um die Wahrscheinlichkeit für einen positiven Bescheid enorm zu steigern, ist die Zusammenarbeit mit Spezialisten wie der Unternehmensberatung Ayming empfehlenswert. Deren Experten sind sowohl mit Technik bzw. Technologie bestens vertraut, aber wissen gleichzeitig auch, wie man das Neue dabei auf gut einer DIN-A4-Seite darstellen kann. Denn die eigene Einschätzung einer Innovation kann durchaus von der einer außenstehenden Person abweichen. Doch genau diese Perspektive ist wichtig, um den tatsächlichen Innovationscharakter optimal darzustellen.

Schritt 2: Das Finanzamt

Ist der Antrag positiv beurteilt worden, hat das Unternehmen bereits einen Rechtsanspruch auf die staatliche Unterstützung nach dem FZulG erworben. Auch das ist ein wichtiger Unterschied zu anderen Formen der Unterstützung, denn so gut wie nie können die Antragsteller bei anderen Zuschüssen einen rechtlichen Anspruch auf die Förderung geltend machen.

Die anschließende Auszahlung der Gelder erfolgt über das Finanzamt. Das heißt, mit dem positiven Bescheid meldet sich der Antragsteller bei seinem Finanzamt, um bis zu eine Million Euro an Fördermitteln zu erhalten. Gefördert werden dabei Personalkosten im Bereich der Innovation von bis zu 25 Prozent im eigenen Unternehmen, bei Fremdaufträgen liegt der Wert bei 15 Prozent. Dabei hat der Gesetzgeber die mögliche Unterstützung auf eine Million Euro pro Jahr und Unternehmensgruppe (alle Mutter- und Tochter-Gesellschaften mit einer Beteiligung von mehr als 50 Prozent) gedeckelt. 

Das heißt konkret, dass kein Wettbewerb um eine feste Summe an Fördermitteln entsteht, die sich alle Antragsteller untereinander teilen müssten. Vielmehr ist lediglich die Summe pro Organisation limitiert.

Hinzu kommt, und das ist gerade bei begrenzten finanziellen Mitteln von hoher Bedeutung, dass sich die Kosten auch rückwirkend erstatten lassen. Gerade für Startups, die möglicherweise keine Steuerlast zu tragen haben, ein interessanter Faktor. Dazu ein Beispiel: Hat ein Unternehmen keine Steuern zu bezahlen und die Fördersumme beträgt gleichzeitig 250.000 Euro, erhält die Gruppe diese 250.000 Euro als Steuergutschrift. Hätte sie jedoch bei gleicher Fördersumme 300.000 Euro ans Finanzamt zu zahlen, muss sie lediglich die Differenz von 50.000 Euro an Steuern entrichten. 

Auf Basis des FZulG können Unternehmen in Deutschland ihre Innovations- und Entwicklungs-Projekte staatlich fördern lassen, wenn diese nach dem 1. Januar 2020 gestartet sind. Das gilt auch rückwirkend. Auch folgt daraus, dass die Firmen bereits Projekte starten können, bevor sie einen Antrag gestellt haben oder dieser genehmigt ist. Innovation muss also nicht auf den Bescheid warten. Das ist einzigartig und bei keiner anderen Förderung möglich. 

Was gibt es noch zu beachten? 

Ist der Antrag gestellt, positiv beschieden und das Geld ausgezahlt, ist zwar ein wesentlicher Teil geschafft, doch muss der Antrag selbstverständlich auch einer nachträglichen Betriebsprüfung standhalten. Tut er das nicht, müssen die Gelder komplett zurückgezahlt werden.

Um das zu vermeiden sei hier erneut empfohlen, entsprechende Experten mit an Bord zu holen. Aufgrund der oft intensiven Gespräche mit den Unternehmen, der Sorgfalt beim Ausfüllen des Antrags und der Dokumentation sind in der Regel alle Aspekte von den Experten geprüft, Anträge verfasst und der gesamte Prozess lückenlos dokumentiert. Damit lässt sich auch im Falle der Betriebsprüfung schnell und einfach der komplette Vorgang nachweisen. Dies stellt sicher, dass die Mittel des „des „Gesetz(es) zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung“, nicht zurückgezahlt werden müssen, sondern die Innovationskraft des Startups fördern.

Titelbild: Bildquelle: Bild von Mohamed Hassan auf pixabay

Autor

Jan Steinhoff ist Senior Business Development Manager bei Ayming Deutschland. Durch seine langjährige Erfahrung in der IT-Branche und sein naturwissenschaftliches Studium, ist er bestens mit den aktuellen technologischen Trends vertraut.

Aussagen des Autors und des Interviewpartners geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion und des Verlags wieder

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