Samstag, April 20, 2024
StartWorkbaseLieferkettengesetz: Pflichten auch für Start-ups?

Lieferkettengesetz: Pflichten auch für Start-ups?

Die zuständigen Bundesministerien haben sich jüngst auf einen Referentenentwurf für ein sogenanntes Lieferkettengesetz geeinigt. Mit dem Gesetz wird die Einhaltung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten in der Lieferkette erstmals gesetzlich verpflichtend. Im Kern sollen Unternehmen menschenrechtliche Risiken im eigenen Geschäftsbereich und in dem von Zulieferern analysieren sowie geeignete Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen.

Für viele Start-ups dürfte das neue Gesetz zunächst weniger relevant sein. Denn mit dem geplanten Inkrafttreten am 1. Januar 2023 sollen nur deutsche Unternehmen mit 3.000 Beschäftigten erfasst sein; ab 2024 auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten. 

Sofern Start-ups von der Neuregelung nicht betroffen sind, müssen sie jedoch – wie jedes andere Unternehmen – Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechte einhalten, unter anderem aufgrund der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Dies gilt gerade in der heutigen Zeit, in der nachhaltiges Wirtschaften zum Thema der Gegenwart und Zukunft geworden ist. Daher sollten auch Start-ups, die nicht unter das Lieferkettengesetz fallen, darauf achten, dass sie ihrer diesbezüglichen sozialen Verantwortung gerecht werden – zumal Nachhaltigkeit immer häufiger auch einen Wettbewerbsvorteil darstellt.

Soweit Start-ups die Beschäftigungsgrenze von 1.000 Beschäftigten überschreiten, werden sie ab 2024 unter das neue Gesetz fallen. Start-ups in dieser Größenordnung, die zugleich auf Lieferketten im Ausland angewiesen sind, sollten sich daher rechtzeitig damit vertraut machen, welche Anforderungen die Neuregelung an die Einhaltung menschenrechtlicher Sorgfalt in Lieferketten verlangt. 

Im Kern verpflichtet das Gesetz Start-ups zur Etablierung eines Risikomanagementsystems, welches Bestandteil bereits bestehender Compliance-Management-Systeme werden wird. Zentraler Inhalt des Risikomanagements ist, neben der Schaffung entsprechender Zuständigkeiten, Prozesse und Überwachungsmechanismen, die Durchführung einer Risikoanalyse. Im Rahmen dieser Risikoanalyse muss ein Start-up die Auswirkungen seiner geschäftlichen Tätigkeit mit Blick auf etwaige menschenrechtliche Risiken analysieren, bewerten sowie darauf aufbauend geeignete Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen.

Zu den vom Lieferkettengesetz erfassten Menschenrechten, deren Verstöße es zu verhindern gilt, zählen unter anderem der Schutz vor menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen, Hungerlöhnen, Diskriminierung, Kinder- und Zwangsarbeit oder Folter.

Die Risikoanalyse muss umfassend sein. Neben den eigenen Geschäftsbereich muss sie auch den Geschäftsbereich von Vertragspartnern (unmittelbare Zulieferer) im Blick haben. Weniger strenge Sorgfaltspflichten gelten dagegen bei Zulieferern eines Start-ups, die keine Vertragspartner sind (mittelbare Zulieferer). Hier muss eine Risikoanalyse nur dann erfolgen, wenn und soweit das Start-up Kenntnis darüber erlangt, dass es bei einem mittelbaren Zulieferer zu Menschenrechtsverstößen kommt oder kommen könnte.

Auf Basis der Risikoanalyse muss das Start-up angemessene Präventions- und Abhilfemaßnahmen treffen. Eine wichtige und vom Gesetz verpflichtend vorgesehene Präventionsmaßnahme ist die von der Unternehmensleitung zu verabschiedende Grundsatzerklärung. In ihr sollen sich Unternehmen zur Einhaltung der Menschenrechte bekennen und ihre individuelle Menschenrechtsstrategie transparent machen.

Darüber hinaus sieht das Lieferkettengesetz Dokumentations- und Berichterstattungspflichten vor. Insbesondere müssen Start-ups einmal jährlich auf ihrer Homepage einen Bericht über alle Maßnahmen ihres Risikomanagements veröffentlichen. 

Die Durchführung des Gesetzes wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle überwacht. Bei Nichtbefolgung kann die Behörde Bußgelder verhängen, deren Höhe sich an dem Umsatz des Start-ups orientiert. Auch der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen bis zu drei Jahren ist möglich.

Ob das Gesetz tatsächlich so verabschiedet wird, wie es der aktuelle Referentenentwurf vorsieht, ist derzeit offen. Ein Regierungsentwurf steht aktuell noch aus. Zudem könnte es weitere Änderungen im Gesetzgebungsverfahren geben. Jedenfalls wollen die Koalitionsparteien das Lieferkettengesetz noch in dieser Legislaturperiode verabschieden.

Autoren: Sandra Renschke und Claus Thiery

Claus Thiery ist als Rechtsanwalt sowie Partner und Sandra Renschke als Rechtsanwältin im Bereich Dispute Resolution bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland tätig.

Aussagen des Autors und des Interviewpartners geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion und des Verlags wieder

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