Samstag, Oktober 12, 2024
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Mindestlohn – das sollten Arbeitgeber wissen

Für Arbeitgeber ist es wichtig, um den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn in Deutschland zu wissen. Im Jahr 2022 gibt es zudem Neuerungen, die es beim Berechnen von Stundensätzen und im Rahmen der Personalplanung zu beachten gilt, denn in diesem Jahr wird der Mindestlohn gleich noch zwei Mal erhöht. Im Juli steigt er auf 10,45 Euro und im Oktober auf 12 Euro.

Die Geschichte des Mindestlohns in Deutschland

Im Jahr 2015 wurde in Deutschland der allgemeine gesetzliche Mindestlohn eingeführt. Dieser bezeichnet die Lohnuntergrenze, die bei der Anstellung eines Arbeitnehmers über 18 Jahren nicht unterschritten werden darf. Ziel der Einführung des Mindestlohns war es, einen besseren Schutz für Beschäftigte und fairere Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu schaffen.

Mindestlohnerhöhung 2022

Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit 1. Januar 2022 bei 9,82 Euro brutto pro Stunde. Bis zum 1. Juli 2022 wird der Mindestlohn in mehreren Schritten bis auf 10,45 Euro erhöht und im Oktober soll er  in Deutschland dann auf zwölf Euro steigen. Ein Mindeststundenlohn von 12 Euro entspricht etwa 60 Prozent des Meridianlohns in Deutschland. 

Die sogenannte Mindestlohnkommission unterbreitet dem Bundestag alle zwei Jahre Vorschläge zur Anpassung der Lohnuntergrenze. Die Mindestlohnkommission ist ein unabhängiges Gremium, dass nach § 4 Abs. 2 MiLoG alle fünf Jahre neu berufen wird. Bei ihren Vorschlägen orientiert sie sich daran, ob andere Löhne gestiegen sind und inwieweit sich ein Mindestlohn auf Themenbereiche bzw. Gebiete wie Arbeitnehmerschutz, gleiche Voraussetzungen für Unternehmen oder Gefährdung von Beschäftigung auswirkt. Dadurch soll vermieden werden, dass Beschäftigungsverhältnisse aufgrund von gesetzlich vorgeschriebenen Lohnerhöhungen nicht weitergeführt werden können. 

Ausnahmen vom Mindestlohn

Bei der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns gab es zahlreiche Ausnahmen, sodass bestimmte Branchen vor steigenden Kosten bewahrt wurden. Zu Beginn des Jahres 2018 liefen allerdings die branchenspezifischen Übergangsregelungen aus. Der gesetzliche Mindestlohn gilt damit vollumfänglich und verbindlich für sämtliche Bereiche der Wirtschaft. In bestimmten Unternehmen bestehen allerdings aufgrund von Tarifverträgen branchenspezifisch höhere Mindestlöhne. 

Ausnahmen vom Mindestlohn gibt es nur im Einzelnen weiterhin für manche Tätigkeiten und bestimmte Personenkreise. So muss Langzeitarbeitslosen in den ersten sechs Monaten nach der Aufnahme einer neuen Tätigkeit kein Mindestlohn gezahlt werden. Auch Jugendliche unter 18 Jahren, die keine abgeschlossene Berufsausbildung haben, werden nicht vom gesetzlichen Mindestlohn erfasst. Gleiches gilt für Praktikanten. Werkstudenten hingegen erhalten den Mindestlohn – denn hier steht die Arbeit im Fokus. Auch bei Nacht- und Feiertagszuschlägen gilt der Mindestlohn – ebenso wie für Minijobber. 

Übrigens: Zahlt ein Arbeitgeber Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld als monatliche Zahlung zu je einem Zwölftel, werden die Zahlungen auf den Mindestlohn angerechnet. Zudem fließen alle Lohnbestandteile in die Berechnung des Mindestlohns ein, die einen direkten Bezug zur Arbeitsleistung haben. So werden auch Leistungsboni auf den Mindestlohn angerechnet und dieser verringert sich entsprechend.

Autor Thomas Hoffmann

Bild pixabay

Aussagen des Autors und des Interviewpartners geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion und des Verlags wieder

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