Der Ausbau erneuerbarer Energien verschlingt Milliarden und viele Kommunen stoßen bei der Finanzierung neuer Wind- und Solarparks an ihre Grenzen. Neben Nachrangdarlehen, geschlossenen Fonds, Crowdinvesting oder Green Bonds hat sich die Beteiligung an Energiegenossenschaften als eigenständiger Weg etabliert. Anders als bei klassischen kapitalmarktorientierten Investments werden Anleger hier nicht nur Kapitalgeber, sondern Mitglieder mit Stimm- und Mitspracherecht. Doch die genossenschaftliche Struktur unterscheidet sich grundlegend von anderen Beteiligungsformen – insbesondere hinsichtlich Handelbarkeit, Bewertung und Einflussnahme.
Inhaltsverzeichnis
Was ist eine Energiegenossenschaft?
Eine Energiegenossenschaft ist ein Zusammenschluss von Bürgern, Unternehmen oder Kommunen mit dem Ziel, gemeinsam Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien, wie beispielsweise Photovoltaik-, Wind- oder Wärmeanlagen, umzusetzen. Die Einnahmen aus dem Stromverkauf fließen in Rücklagen, neue Projekte oder als Dividende an die Mitglieder. Im Vordergrund steht dabei nicht die Gewinnmaximierung, sondern der gesetzlich verankerte Förderzweck.
Der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband (DGRV) zählt in Deutschland rund 1.000 Energiegenossenschaften mit etwa 220.000 Mitgliedern. Im Jahr 2024 kamen 125 Neugründungen dazu, 64 davon im Bereich Umwelt, Energie und Wasser.
Wie handelbar sind Genossenschaftsanteile?
Anders als Aktien oder Fondsanteile sind Genossenschaftsanteile nicht über einen Kapitalmarkt handelbar. Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich unbefristet und kann ordentlich gekündigt werden, meist mit einer Frist von ein bis zwei Jahren zum Geschäftsjahresende. Anleger haften mit ihren Geschäftsanteilen und im Worst-Case droht ein Totalverlust; eine Nachschusspflicht über die gezeichneten Anteile hinaus kann die Satzung jedoch ausschließen.
Die Mitgliedschaft ist höchstpersönlich und als solche nicht übertragbar. Übertragbar ist nur das Geschäftsguthaben, und zwar ausschließlich an Personen, die der Genossenschaft als Mitglied beitreten oder bereits Mitglied sind. Die Satzung kann die Möglichkeit der Übertragung zusätzlich einschränken.
Die Bewertung folgt dem genossenschaftsrechtlichen Nominalwertprinzip und weicht damit von der Praxis bei Kapitalgesellschaften ab. Ausgezahlt wird grundsätzlich nur der bilanzielle Nominalwert der geleisteten Einzahlung, zu- oder abzüglich etwaiger Gewinn- oder Verlustverrechnungen. Ein Mehrwert etwa aus stillen Reserven oder Goodwill steht dem ausscheidenden Genossen grundsätzlich nicht zu.
Reichweite und Grenzen des genossenschaftlichen Stimmrechts
Das Prinzip „ein Mitglied, eine Stimme“ ist das Markenzeichen der Genossenschaft. Unabhängig vom eingebrachten Kapital zählt jede Stimme gleich. Dieses Kopfstimmprinzip stärkt die Gleichberechtigung und verhindert eine Dominanz kapitalkräftiger Akteure.
Die Satzung kann in bestimmten Fällen Mehrstimmrechte vorsehen, wobei bei überwiegend privaten Mitgliedern keinem Mitglied mehr als drei Stimmen gewährt werden können. Bei Beschlüssen, die eine Dreiviertelmehrheit erfordern, gilt zwingend das Prinzip „ein Mitglied, eine Stimme“.
Lässt die Satzung der Genossenschaft sog. investierende Mitglieder zu (dazu sogleich), muss sichergestellt sein, dass diese die übrigen Mitglieder nicht überstimmen können. Möglich ist auch, dass investierende Mitglieder satzungsmäßig sogar gänzlich vom Stimmrecht ausgeschlossen werden. Die Genossenschaftsstruktur setzt dem Investoreneinfluss damit bewusst Grenzen.
Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft als Kapitalanlage
Auch wenn der Förderzweck im Vordergrund steht, schließt das Genossenschaftsrecht eine Ausgestaltung der Mitgliedschaft als Kapitalanlage nicht aus. Die Satzung kann investierende Mitglieder zulassen, also natürliche oder juristische Personen, die keine Güter oder Dienste der Genossenschaft in Anspruch nehmen, sondern ausschließlich Kapitalanlageinteressen verfolgen. So kann die Genossenschaft Eigenkapital einwerben und bei hohem Kapitalbedarf institutionelle Investoren wie Versicherungen und Fonds ansprechen.
Energiegenossenschaften bieten institutionellen Investoren einen strukturell begünstigten, ESG-konformen Zugang zu Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien. Zwar bestehen keine exklusiven Förderprivilegien zugunsten der Genossenschaft als Rechtsform. Die für Bürgerenergiegesellschaften geltenden regulatorischen Erleichterungen, wie etwa die Befreiung von der Ausschreibungspflicht, setzen jedoch Strukturmerkmale voraus, die Genossenschaften typischerweise leichter erfüllen als Kapitalgesellschaften.
Das Genossenschaftsrecht setzt Kapitalanlegern aber zugleich enge Grenzen: Das Kopfstimmprinzip und die mögliche Beschränkung des Stimmrechts investierender Mitglieder verhindern, dass institutionelle Investoren eine Genossenschaft wie eine Aktiengesellschaft dominieren oder kontrollieren. In Verbindung mit dem gesetzlichen Förderzweck macht dies die Rechtsform für rein gewinnorientierte externe Investoren strukturell wenig attraktiv – ihnen fehlt der maßgebliche Einfluss, den sie von anderen Beteiligungsformen gewohnt sind.
Dies wird auch durch den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform bestätigt, den das Bundeskabinett am 15. Juli 2026 beschlossen hat. Der Entwurf stellt klar, dass die bloße Kapitalanlage keinen zulässigen Förderzweck im Sinne des Genossenschaftsgesetzes darstellt und begrenzt die zulässige Zahl der investierenden Mitglieder auf höchstens 50 % der Gesamtmitgliederzahl.
Fazit
Kann das Genossenschaftsmodell die Energiewende finanzieren? Ja, aber nur als ein Baustein unter vielen. Energiegenossenschaften mobilisieren Bürgerkapital dort, wo klassische Bankkredite oder institutionelle Investoren nicht greifen: bei regionalen, dezentralen Projekten mit überschaubarem Volumen.
Für die großvolumige, renditeorientierte Finanzierung setzt die Rechtsform wegen der fehlenden Kapitalmarktfähigkeit der Anteile, des Nominalwertprinzips und des begrenzten Investoreneinflusses klare Grenzen.
Wer demokratische Teilhabe an der regionalen Energieversorgung sucht, findet in der Energiegenossenschaft ein rechtlich etabliertes Modell mit hoher Stabilität. Bürgerkapital kann den Bankkredit damit nicht ersetzen, aber dort ergänzen, wo Mitbestimmung und Förderzweck wichtiger sind als Rendite.
Bildcredits FPS
Autor
Dr. Josephine Fritzsche ist Rechtsanwältin bei FPS in Berlin. Sie berät nationale und internationale Unternehmen im Gesellschaftsrecht und bei M&A-Transaktionen. Sie promovierte an der Freien Universität Berlin und ist seit 2025 als Rechtsanwältin zugelassen.
Aussagen des Autors und des Interviewpartners geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion und des Verlags wieder.

















