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Am 18. März 2026 hat die Europäische Kommission ihren Entwurf für das sogenannte 28. Regime vorgelegt. Das Gesetzesvorhaben ist ambitioniert: Ein freiwilliger, vollständig digitaler europäischer Rechtsrahmen soll Unternehmensgründungen vereinfachen, grenzüberschreitende Tätigkeit erleichtern und die Skalierung innerhalb der EU beschleunigen. Herzstück ist die geplante „EU Inc.“ als einheitliche europäische Gesellschaftsform. Doch was taugt der Entwurf aus Sicht der Insolvenzpraxis?
Dass die Kommission mit ihrem 28. Regime auch das Insolvenzrecht adressiert hat, ist zu begrüßen. Denn die Attraktivität eines Standorts bemisst sich für Gründer nicht nur daran, wie einfach es ist ein Unternehmen zu starten, sondern auch daran, was im Fall des Scheiterns passiert.
Gründersicht: Schnelles Scheitern ist möglich – aber die Rettung ist schwer
Der Entwurf setzt im Krisenfall auf ein vereinfachtes Abwicklungsverfahren, nicht auf Sanierung. Das ist problematisch, weil der Entwurf sich gezielt an „innovative Start-ups und Scale-ups“ richtet – also junge und schnell wachsende Unternehmen, deren Wert oft in Software, Daten, Technologie oder Know-how liegt. Genau diese Werte lassen sich häufig retten.
Dass dafür aber keine neuen Regelungen vorgesehen sind, sendet ein falsches Signal: Scheitern bedeutet vor allem Abwicklung. Für Gründer heißt das im Zweifel: Wer sein Unternehmen noch retten oder Teile davon erhalten will, muss weiterhin auf nationale Verfahren setzten, obwohl eigentlich ein einheitlicher EU-Rahmen geschaffen werden soll.
Kurze Verfahren mit Verlängerungsoption
Positiv ist hingegen die geplante kurze Verfahrensdauer. Unternehmer haben Interesse daran, das „Kapitel Insolvenz“ möglichst schnell zu beenden. Innerhalb von sechs Monaten soll das Verfahren abgeschlossen sein. Die Option, um sechs Monate zu verlängern, besteht aber ebenfalls. Dennoch bleibt nach dem Entwurf auch das Risiko, dass Verfahren deutlich länger dauern und in ein unbefristetes Verfahren übergehen.
Ein zentraler Punkt bleibt ebenfalls ungelöst: Die Haftung. Der Entwurf enthält keine Erleichterungen für Geschäftsführer. Für Gründer bedeutet das weiterhin ein ernsthaftes persönliches Risiko, insbesondere bei verspäteter Insolvenzantragsstellung. Eine Haftungserleichterung (außer bei Vorsatz) hätte sicherlich positive Auswirkungen auf die Bereitschaft gehabt, unternehmerisch Verantwortung zu übernehmen.
Investorensicht: Mehr Tempo, aber weniger Kontrolle
Für Investoren zählt im Insolvenzfall vor allem, ob ihre Rechte verlässlich durchgesetzt werden. Hier wird es kritisch: Der Entwurf sieht vor, unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Insolvenzverwalter zu verzichten. In diesem Fall verwertet das Start-up/Scale-up sein Vermögen selbst. Das mag effizient wirken, ist aber riskant, gerade bei der Verwertung immaterieller Werte wie spezieller Software, Daten oder des Know-Hows.
Konkret heißt das: Es gibt weniger unabhängige Kontrolle. Gleichzeitig sind Interessenkonflikte vorprogrammiert, wenn Gründer über die Verwertung eigener Assets entscheiden. Für Investoren wäre es damit auch schwerer einschätzbar, ob im Insolvenzfall ihre Sicherheiten tatsächlich zum bestmöglichen Wert realisiert werden.
Verlässliche und vergleichbare Regeln sind aber entscheidend, um Risiken zu bewerten und Kapital effizient einzusetzen. Entsprechend fordert auch der Bundesverband deutscher Banken europaweit konsistente Standards.
Fazit zum 28. Regime: Guter Ansatz – aber noch nicht gründerfreundlich
Alles in allem geht der Verordnungs-Entwurf in die richtige Richtung. Gründen und Abwickeln sollen damit schneller und einfacher werden.
Aber aus Perspektive der Insolvenzpraxis bleiben einige blinde Flecken:
- Abwicklung wird beschleunigt, an Rettung aber kaum gedacht
- Haftungsrisiken bleiben hoch
- Investoren haben nicht genug Sicherheit
Für Gründer und Investoren heißt das: Die insolvenzrechtlichen Regelungen verfolgen, wie der gesamte Entwurf das richtige Ziel. Gründen muss einfacher und effektiver werden. Gleiches gilt für die Abwicklung im Fall des Scheiterns. Es fehlen allerdings Vorschriften, welche die Interessen der Gründer und Investoren wirklich stärken. Wenn Europa mehr Start-ups will, braucht es also nicht nur ein „Fail fast“, sondern auch ein „Recover smart“.
Autor Jakob Krischer
Jakob Krischer ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei VOIGT SALUS. Sein Schwerpunkt liegt in der Insolvenzverwaltung. Zudem berät er in Sanierungs- und Restrukturierungsfällen.
Bildcredits Kanzlei VOIGT SALUS
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