Montag, Juni 8, 2026
StartWorkbaseWenn 47.600 Euro plötzlich zurück gezahlt werden – Existenzpanik?

Wenn 47.600 Euro plötzlich zurück gezahlt werden – Existenzpanik?

Warum die BGH-Urteile 2026 für Coaches zur Existenzfrage werden

Es beginnt mit einer E-Mail, die niemand erwartet. Ein Coach öffnet morgens das Postfach, und dort liegt ein Anwaltsschreiben. Eine ehemalige Teilnehmerin fordert 24.000 Euro zurück. Das komplette Honorar. Der Coach denkt an einen Irrtum, an einen Versuch, an Dreistigkeit. Doch das Schreiben stützt sich auf ein Gesetz, das er nie auf dem Schirm hatte. Und wenige Monate später bestätigt der höchste deutsche Zivilgerichtshof: Sie bekommt jeden Cent.

Diese Szene ist kein Einzelfall mehr. Sie wiederholt sich gerade in der gesamten Coaching- und Online-Kursbranche. Der Grund trägt ein sperriges Kürzel: FernUSG, das Fernunterrichtsschutzgesetz. Ein Gesetz aus einer Zeit, in der niemand an digitale Mentoring-Programme dachte. Und das genau diese Programme heute zu Fall bringt.

Das Gesetz, das keiner kannte

Die Idee dahinter ist alt und ehrenwert: Lernende sollen vor unseriösen Fernlehrgängen geschützt werden. Wer Fernunterricht anbietet, braucht eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht in Köln. Fehlt sie, ist der Vertrag nach Paragraf 7 FernUSG von Anfang an nichtig. Übersetzt heißt das: Der Vertrag gilt, als hätte es ihn nie gegeben. Die Teilnehmenden bekommen ihr Geld zurück. Einen Ausgleich für die geleistete Arbeit gibt es in der Regel nicht.

Ob ein Angebot in diese Falle läuft, entscheidet sich an drei Fragen. Werden gegen Geld Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt? Sind Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt? Und wird der Lernerfolg überwacht? Wer dreimal Ja sagt, braucht eine Zulassung. Punkt.

Der Satz, der die Branche erschütterte

Lange klammerten sich viele Anbieter an einen Strohhalm: Das Gesetz schütze nur Verbraucher, hieß es, nicht Unternehmer. Wer also ausschließlich an Selbstständige verkauft, sei fein raus. Diesen Strohhalm hat der Bundesgerichtshof am 12. Juni 2025 zerbrochen (III ZR 109/24). Das FernUSG gilt für alle Teilnehmenden, egal ob privat oder beruflich. Am 2. Oktober 2025 zog das Gericht nach und bestätigte die Linie (III ZR 173/24).

Im Fall, der alles auslöste, ging es um ein hochpreisiges Mentoring-Programm für fast 47.600 Euro. Der Teilnehmer bekam sein Geld zurück, weil der Anbieter keine Zulassung hatte. Die Lektion war brutal einfach: Es zählt nicht der Preis, nicht die Dauer, nicht ob auf der Webseite Coaching, Mentoring oder Ausbildung steht. Es zählt allein, was wirklich passiert.

Inhalt schlägt Etikett

Anfang 2026 legte der Bundesgerichtshof gleich mehrfach nach. Mit dem Urteil vom 15. Januar 2026 (III ZR 80/25) machte er klar: Entscheidend ist das konkrete Leistungsspektrum, nicht der Name des Produkts. Und der Begriff der Wissensvermittlung wird weit ausgelegt. Eine besondere Qualität der Inhalte muss nicht einmal vorliegen.

Noch unangenehmer für viele: Auch die Überwachung des Lernerfolgs ist schnell erfüllt. Es genügt, dass Teilnehmende Fragen stellen dürfen, in Live-Calls, in der Gruppe oder per Chat. Niemand muss aktiv kontrollieren. Die bloße Möglichkeit zur Rückfrage reicht aus. Genau das, was eigentlich gute Betreuung ausmacht, wird so zum rechtlichen Risiko.

Ein Lichtblick mit Haken

Dann kam die Entscheidung, auf die viele gewartet hatten. Am 5. Februar 2026 urteilte der Bundesgerichtshof, dass überwiegend synchrone Live-Formate keinen Fernunterricht darstellen (III ZR 137/25). Wer also in Echtzeit kommuniziert, im interaktiven Webinar oder im virtuellen Klassenzimmer, unterliegt nicht der Zulassungspflicht. Denn die räumliche Trennung fehlt, wenn beide Seiten direkt miteinander sprechen können.

Doch die Erleichterung hat einen Haken. Überwiegend asynchrone Formate bleiben in der Pflicht: On-Demand-Kurse, zeitversetzte Programme, vorab aufgezeichnete Videos. Und jetzt wird es heikel. Wird ein Live-Call später als Aufzeichnung bereitgestellt, zählt dieser Teil als asynchron. Die alles entscheidende Frage lautet damit: Was überwiegt im Gesamtprogramm wirklich?

Was jetzt zu tun ist

Wer ein digitales Angebot verkauft, sollte ehrlich in den eigenen Kursaufbau schauen. Wie viel ist aufgezeichnet, wie viel echte Live-Interaktion? Welche Rückfragemöglichkeiten könnten als Lernerfolgskontrolle gelten? Wer überwiegend asynchron arbeitet und Wissen vermittelt, sollte eine Zulassung ernsthaft prüfen. Wer auf Live setzt, sollte das belegen können.

Und der Blick zurück lohnt sich, denn Ansprüche aus nichtigen Verträgen verschwinden nicht über Nacht. Auch abgeschlossene Programme können noch zum Bumerang werden. Eine saubere Vertragsgestaltung und eine ehrliche Produktbeschreibung sind heute keine Kür, sondern Schutzwall für das eigene Geschäft.

Die Botschaft der Richter ist unmissverständlich: Es zählt, was tatsächlich angeboten wird, nicht wie es genannt wird. Das nächste Anwaltsschreiben kommt vielleicht nie. Aber wer sein Angebot jetzt auf festen Boden stellt, muss morgens das Postfach wieder ohne Bauchgrummeln öffnen.

Bildcredits/ Fotograf: Fabian Martin Fabian Mepic Photography

Aussagen des Autors und des Interviewpartners geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion und des Verlags wieder.

Georgia Geka-Rampota
Georgia Geka-Rampotahttp://www.vg-business.de
Georgia Geka-Rampota ist Wirtschaftsjuristin und Gründerin von VG Business Consulting. Sie unterstützt Unternehmer:innen dabei, ihr Business rechtssicher und wirtschaftlich aufzubauen – von AGB über Datenschutz bis Compliance.
- Advertisement -
spot_img

StartupValley WhatsApp

Sei immer einen Schritt voraus! Tägliche Updates: Events, Termin & echte Insider-Tipps – direkt in dein WhatsApp!

StartupValley Newsletter

Erhalte regelmäßig die wichtigsten internationalen Startup-News in dein Postfach!

PREMIUM STARTUPS

Neueste Beiträge

Premium Events

spot_img
spot_img
spot_img
spot_img

Das könnte dir auch gefallen!

StartupValley Newsletter

Erhalte regelmäßig die wichtigsten internationalen Startup-News in dein Postfach!