Seit dem 12. August 2026 ist es amtlich: Die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten – auch in Deutschland, auch für den kleinsten Online-Shop, der Pakete verschickt. Die PPWR Verordnung betrifft damit Unternehmen jeder Größe direkt. Wer bislang dachte, Verpackungsrecht sei ein Thema für Großkonzerne mit eigener Compliance-Abteilung, muss jetzt umdenken. Denn die Verordnung kennt keine pauschale Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen. Was genau sich ändert, welche Fristen wirklich zählen und was Gründerinnen und Gründer jetzt konkret tun sollten, zeigt dieser Überblick.
Was ist die PPWR Verordnung überhaupt?
PPWR steht für „Packaging and Packaging Waste Regulation“ – zu Deutsch: Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Formal handelt es sich um die Verordnung (EU) 2025/40, die das EU-Parlament und der Rat der Europäischen Union im Dezember 2024 verabschiedet haben. Am 22. Januar 2025 wurde sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht, am 11. Februar 2025 trat sie in Kraft.
Der entscheidende Unterschied zur bisherigen EU-Verpackungsrichtlinie aus dem Jahr 1994: Eine Verordnung muss nicht erst in nationales Recht überführt werden, sie gilt nach Ablauf der Übergangsfrist direkt und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Diese Übergangsfrist von 18 Monaten ist nun abgelaufen, seit dem 12. August 2026 ist die PPWR verbindlich anzuwenden und löst die alte Verpackungsrichtlinie 94/62/EG weitgehend ab.
In Deutschland tritt parallel dazu das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft. An seine Stelle rückt das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), das die nationale Ausführung der EU-Vorgaben regelt.
Das erklärte Ziel der Verordnung: weniger Verpackungsabfall, mehr Kreislaufwirtschaft und einheitliche Standards in der gesamten EU – statt 27 verschiedener nationaler Regelwerke.
Diese Fristen der PPWR Verordnung sollten Sie kennen
Nicht alle Pflichten der PPWR greifen gleichzeitig. Die Verordnung staffelt ihre Anforderungen über mehrere Jahre:
- 11. Februar 2025: Die Verordnung tritt formal in Kraft.
- 12. August 2026: Die grundlegenden Pflichten werden EU-weit verbindlich – darunter die Konformitätserklärung für Verpackungen sowie erste Stoffbeschränkungen.
- Bis 2030: Die Mitgliedstaaten müssen den Verpackungsabfall pro Kopf gegenüber dem Vergleichsjahr 2018 um mindestens 5 Prozent senken. Zudem greifen ab diesem Zeitpunkt schärfere Vorgaben zu Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen und Leerraumbegrenzung bei Verpackungen, außerdem treten bestimmte Verbote für spezielle Einweg-Verpackungsformen in Kraft.
- Bis 2035: Die Reduktionsquote für Verpackungsabfall pro Kopf steigt auf mindestens 10 Prozent.
- Bis 2040: Die Quote steigt weiter auf mindestens 15 Prozent, begleitet von einer umfassenden Verschärfung der Recyclingvorgaben.
Wichtig für die Praxis: Vieles, was gerade in Fachartikeln zur PPWR kursiert, etwa strengere Leerraum- oder Mehrwegquoten, betrifft nicht den heutigen Stichtag, sondern erst die Etappe ab 2030. Wer jetzt handelt, sollte also zwischen sofort geltenden und erst später greifenden Pflichten sauber unterscheiden.
Was bedeutet die PPWR Verordnung konkret für Startups und Online-Shops?
Konformitätserklärung und Dokumentationspflicht
Seit dem 12. August 2026 müssen Erzeuger für jede in Verkehr gebrachte Verpackungsart eine sogenannte Konformitätserklärung (Declaration of Conformity) vorhalten. Damit bestätigt ein Unternehmen, dass seine Verpackung den Anforderungen der PPWR entspricht. Wer Produkte selbst verpackt oder unter eigener Marke verpacken lässt, gilt nach der Verordnung als Erzeuger – und ist damit in der Pflicht, egal wie groß das Unternehmen ist. Dazu gehört auch, die technische Dokumentation griffbereit zu haben, falls eine Marktaufsichtsbehörde nachfragt.
Schadstoffgrenzwerte bei Lebensmittelkontakt
Wer Lebensmittel oder lebensmittelnahe Produkte verpackt, muss seit dem 12. August 2026 strenge Grenzwerte für PFAS („Ewigkeitschemikalien“) einhalten: maximal 25 Mikrogramm pro Kilogramm je Einzelsubstanz und höchstens 250 Mikrogramm pro Kilogramm in der Summe. Zusätzlich gilt ein Schwellenwert von 50 Milligramm pro Kilogramm für den Gesamtfluorgehalt einschließlich polymerer PFAS – wird dieser überschritten, muss die Herkunft des Fluors nachgewiesen werden. Für die Schwermetalle Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein gemeinsamer Höchstwert von 100 Milligramm pro Kilogramm.
Erweiterte Herstellerverantwortung und Marktplätze
Die PPWR baut auf dem Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) auf: Wer Verpackungen in Verkehr bringt, trägt auch Verantwortung für deren spätere Entsorgung und Verwertung. In Deutschland läuft diese Verantwortung weiterhin über die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und deren öffentliches Register LUCID, in dem sich jedes Unternehmen eintragen muss, das verpackte Ware erstmals gewerbsmäßig in Deutschland bereitstellt, unabhängig von der Unternehmensgröße. Das VerpackDG schafft LUCID nicht ab, sondern führt es fort und weitet seine Reichweite aus.
Für Online-Marktplätze wie Amazon oder eBay gilt schon seit einiger Zeit: Ein Verkauf ist nur mit nachgewiesener LUCID-Registrierung möglich, Plattformen sind zur EPR-Compliance-Prüfung verpflichtet und sperren Händler ohne gültigen Nachweis konsequent. Für Shopbetreiber heißt das in der Praxis: Ohne saubere Registrierung im jeweiligen Vertriebsland drohen nicht nur Bußgelder, sondern im schlimmsten Fall auch das Delisting vom Marktplatz, oft deutlich bevor überhaupt eine Behörde aktiv wird.
Verpackungsminimierung und Design for Recycling – der Blick nach 2030
Die viel zitierte Begrenzung des Leerraums in Versandkartons sowie die verbindliche vollständige Recyclingfähigkeit von Verpackungen sind zentrale Ziele der PPWR, treten aber erst mit der nächsten großen Etappe ab 2030 verbindlich in Kraft. Wer jetzt neue Verpackungslinien entwickelt oder Lieferanten auswählt, ist gut beraten, diese Anforderungen von Anfang an mitzudenken, denn Verpackungsdesign lässt sich nicht von heute auf morgen umstellen.
Gibt es bei der PPWR Verordnung Erleichterungen für Kleinunternehmen?
Eine pauschale Ausnahme für Startups oder KMU sieht die PPWR nicht vor. Was es gibt, ist eine eng gefasste Erleichterung für Kleinstunternehmen. Wer als Eigenmarken-Anbieter mit einem einzigen Lieferanten im selben Mitgliedstaat zusammenarbeitet, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Dokumentationslast auf den Lieferanten verschieben. Solche Vereinbarungen sollten schriftlich fixiert werden, statt sie stillschweigend vorauszusetzen.
Zur Durchsetzung ist außerdem bekannt, dass Behörden bei Verstößen zunächst mit einer Verwarnung reagieren, bevor weitere Schritte folgen. Das verschafft etwas Luft, ersetzt aber keine Vorbereitung.
Was Startups und kleine Online-Shops jetzt tun sollten
- Verpackungsarten inventarisieren: Welche Verpackungen setzen Sie aktuell ein, und woraus bestehen sie?
- Konformitätserklärung vorbereiten: Für jede Verpackungsart sollte eine Erklärung samt technischer Unterlagen vorliegen.
- Lieferanten einbinden: Fragen Sie aktiv nach PFAS- und Schwermetallwerten sowie nach Recyclingfähigkeit Ihrer Verpackungsmaterialien.
- Registrierungen prüfen: Kontrollieren Sie, ob Sie in jedem Land, in das Sie versenden, korrekt als Verpackungshersteller registriert sind. In Deutschland läuft das weiterhin über das LUCID-Register der ZSVR, in anderen EU-Ländern über die jeweiligen nationalen Verpackungsregister.
- Vorausschauend planen: Auch wenn Leerraum- und Recyclingvorgaben erst ab 2030 greifen, lohnt sich ein früher Umstieg auf recyclingfähige und platzsparende Verpackungen.
Häufig gestellte Fragen zur PPWR Verordnung
Die PPWR ist bereits am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Verbindlich anzuwenden sind die grundlegenden Pflichten seit dem 12. August 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten.
Ja. Die PPWR sieht keine generelle Ausnahme für Startups oder KMU vor. Lediglich für bestimmte Kleinstunternehmen mit Eigenmarke und einem einzigen inländischen Lieferanten existiert eine begrenzte Erleichterung bei der Dokumentation.
Es handelt sich um ein Dokument, mit dem ein Unternehmen für jede von ihm in Verkehr gebrachte Verpackungsart bestätigt, dass diese den Anforderungen der PPWR entspricht. Diese Pflicht gilt seit dem 12. August 2026.
In Deutschland läuft die Registrierung weiterhin über das LUCID-Register der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Die PPWR schafft dieses System nicht ab, sondern verpflichtet jeden EU-Mitgliedstaat, ein vergleichbares nationales Register zu betreiben.
Nein. Die strengeren Vorgaben zur Leerraumbegrenzung, zu Rezyklatanteilen und zur vollständigen Recyclingfähigkeit von Verpackungen treten erst ab 2030 verbindlich in Kraft. Ab August 2026 gelten zunächst vor allem die Konformitätserklärung sowie erste Schadstoffgrenzwerte.
Nach bisherigem Kenntnisstand beginnt die Durchsetzung in der Regel mit einer Verwarnung. Anhaltende Verstöße können jedoch weitergehende Konsequenzen nach sich ziehen, bis hin zur Sperrung durch Online-Marktplätze ohne gültigen Registrierungsnachweis.
Fazit
Die PPWR Verordnung ist kein fernes Zukunftsthema mehr, sondern seit dem 12. August 2026 geltendes Recht. Für Startups, Selbstständige und kleine Online-Shops bedeutet das vor allem eines: jetzt die eigenen Verpackungen dokumentieren, Lieferantendaten einholen und Registrierungen prüfen. Wer sich zusätzlich schon heute mit den Anforderungen für 2030 auseinandersetzt, spart sich in ein paar Jahren teuren Zeitdruck – und positioniert sich als Unternehmen, das Nachhaltigkeit nicht nur im Marketing, sondern im eigenen Versandkarton ernst nimmt.
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